Der Streitmittler lehnt die Durchführung eines SB-Verfahrens nach § 14 Abs. 1 VSBG (dazu Ring, § 2 Rn 234 ff.) ab, wenn

  • die Streitigkeit nicht in die Zuständigkeit der VS-Stelle fällt (Nr. 1);
  • der streitige Anspruch nicht zuvor gegenüber dem Antragsgegner geltend gemacht worden ist (Nr. 2);
  • der Antrag offensichtlich "ohne Aussicht auf Erfolg" ist oder "mutwillig" erscheint (Nr. 3), insbesondere (d.h. beispielhaft) weil der streitige Anspruch bei Antragstellung bereits verjährt war und der Unternehmer sich nach § 214 Abs. 1 BGB auf Verjährung beruft (lit. a), die Streitigkeit schon (z.B. durch Vergleich) beigelegt ist (lit. b) bzw. zu der Streitigkeit ein PKH-Antrag bereits mit der Begründung zurückgewiesen worden ist, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint (§ 114 Abs. 2 ZPO, lit. c).

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