Das SB-Verfahren endet nach § 15 Abs. 1 VSBG, wenn der Antragsteller seinen Antrag zurücknimmt oder der weiteren Durchführung des Verfahrens widerspricht (Ring, § 2 Rn 265 ff.). Erklärt der Antragsgegner, am SB-Verfahren nicht teilnehmen oder es nicht fortsetzen zu wollen, so beendet der Streitmittler gem. § 15 Abs. 2 VSBG das Verfahren (Ring, § 2 Rn 270 ff.) – es sei denn, Rechtsvorschriften, Satzungen oder vertragliche Abreden bestimmen etwas anderes. Das Recht einer Partei, das SB-Verfahren bei Vorliegen eines erheblichen Verfahrensmangels zu beenden, darf nach § 15 Abs. 3 VSBG nicht beschränkt werden (vgl. i.Ü. auch das Klauselverbot nach § 309 Nr. 14 BGB – Klageverzicht, s.u. VII.).

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