Der Antragsgegner hat zwei Möglichkeiten, sich gegen einen Mahnbescheid zu wehren:

  • Er kann einen Widerspruch einlegen, und zwar innerhalb der Zwei-Wochenfrist. Dann wird in das streitige Verfahren übergeleitet. Wenn er diese Frist versäumt, wird ein dennoch eingelegter Widerspruch umgedeutet in einen Einspruch gegen einen vom Antragsteller erwirkten Vollstreckungsbescheid.
  • Ebenso kann der Antragsgegner gegen einen erlassenen Vollstreckungsbescheid innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Vollstreckungsbescheids einen Einspruch einlegen (§§ 224 Abs. 1 S. 2, 339 Abs. 1 ZPO; BGHZ 104, 109).

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