Der Antragsgegner hat zwei Möglichkeiten, sich gegen einen Mahnbescheid zu wehren:
- Er kann einen Widerspruch einlegen, und zwar innerhalb der Zwei-Wochenfrist. Dann wird in das streitige Verfahren übergeleitet. Wenn er diese Frist versäumt, wird ein dennoch eingelegter Widerspruch umgedeutet in einen Einspruch gegen einen vom Antragsteller erwirkten Vollstreckungsbescheid.
- Ebenso kann der Antragsgegner gegen einen erlassenen Vollstreckungsbescheid innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Vollstreckungsbescheids einen Einspruch einlegen (§§ 224 Abs. 1 S. 2, 339 Abs. 1 ZPO; BGHZ 104, 109).
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen