Geht die Anspruchsbegründung des Antragstellers nicht binnen der Zwei-Wochenfrist ein, so wird bis zu ihrem Eingang Termin zur mündlichen Verhandlung nur auf Antrag des Antragsgegners bestimmt. Mit der Terminbestimmung setzt der Vorsitzende Richter dem Antragsteller eine Frist zur Begründung des Anspruchs (vgl. § 697 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 ZPO).

Der Antragsgegner kann den Widerspruch bis zum Beginn seiner mündlichen Verhandlung zur Hauptsache zurücknehmen, jedoch nicht nach Erlass eines Versäumnisurteil gegen ihn (§ 697 Abs. 4 S. 1 ZPO).

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