Auf der Grundlage des Mahnbescheids erlässt das Gericht auf Antrag einen Vollstreckungsbescheid, sofern der Antragsgegner nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben hat (s.o.). Der Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich. Die Streitsache gilt als mit der Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden.

Wird Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid eingelegt, gibt das Gericht, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat, den Rechtstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gem. § 692 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bezeichnet worden ist.

Bei Eingang der Anspruchsbegründung ist wie nach Eingang einer Klage weiter zu verfahren, wenn der Einspruch nicht als unzulässig verworfen wird. Geht die Anspruchsbegründung innerhalb der von der Geschäftsstelle gesetzten Frist nicht ein und wird der Einspruch auch nicht als unzulässig verworfen, bestimmt der Vorsitzende unverzüglich den Termin.

 

Hinweis:

Der Einspruch darf nach § 345 ZPO nur verworfen werden, soweit die Voraussetzungen des § 331 Abs. 1, Abs. 2 Hs. 1 ZPO für ein Versäumnisurteil vorliegen; soweit die Voraussetzungen nicht vorliegen, wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben (§ 700 Abs. 6 ZPO).

Beantragt der Antragsteller gegen den im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Beklagten das Versäumnisurteil, so ist das tatsächliche mündliche Vorbringen des Klägers als zugestanden anzunehmen. Soweit es der Klageantrag rechtfertigt, ist nach dem Antrag zu erkennen (§ 331 Abs. 1, Abs. 2 Hs. 1 ZPO).

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