Hat der Antragsgegner keinen Rechtsbehelf gegen den Mahnbescheid eingelegt, erwächst der Vollstreckungsbescheid in Rechtskraft; der Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärtem Versäumnisurteil gleich (§ 700 Abs. 1 ZPO). Dabei ist die behauptete Forderung nicht gerichtlich überprüft worden (vgl. oben unter II. 2. a). Da der Vollstreckungsbescheid auf der Grundlage des Mahnbescheids erlassen wird, findet auch hier zunächst keine rechtliche Prüfung statt.

In unserem Fall soll aber der Antragsgegner nichts bezahlt haben und der Gläubiger aus einem erwirkten Vollstreckungsbescheid vorgehen wollen.

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