(OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 11.2.2015 – 1 Ss 294/14) • Ein Verständigungsverfahren kann unter einem durchgreifenden Rechtsfehler leiden, wenn das Gericht nicht auf Bewährungsauflagen hingewiesen hat. Das Tatgericht muss vor einer Verständigung offenlegen, dass es die Verhängung einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe allein nicht für ausreichend hält, sondern zur Verwirklichung der Genugtuungsfunktion des Strafverfahrens Bewährungsauflagen in Betracht zieht. Diese Mitteilungspflicht überfordert den Tatrichter nicht. Sie kommt – ungeachtet der Frage, ob diese Hinweispflicht nicht schon im gesetzlichen Transparenzprogramm des § 257c StPO ausdrücklich vorgesehen ist – selbst bei einer Herleitung aus den ungeschriebenen Grundsätzen eines fairen Verfahrens nicht überraschend.

ZAP EN-Nr. 521/2015

ZAP 12/2015, S. 655 – 655

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