(OLG München, Beschl. v. 8.4.2015 – 31 Wx 120/15) • Der bei Übernahme der Geschäfte einer zunächst fortbestehenden Rechtsanwalts-GmbH durch eine Partnerschaftsgesellschaft vereinbarte Haftungsausschluss ist in das Handelsregister einzutragen. Die Eintragung des Haftungsausschlusses muss schon dann erfolgen, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass das Prozessgericht auf Klage eines Gesellschaftsgläubigers die Haftung der Partnerschaftsgesellschaft für Verbindlichkeiten der Rechtsanwalts-GmbH annimmt. Zwar betreiben RAe kein Handelsgewerbe, andererseits ist aber die bisher betriebene Rechtsanwalts-GmbH nach dem HGB Formkaufmann. Deshalb wäre es jedenfalls gut vertretbar, bei einer entsprechenden Streitigkeit anzunehmen, dass die Partnerschaftsgesellschaft das "Formhandelsgeschäft" der Rechtsanwalts-GmbH fortführt.

ZAP EN-Nr. 523/2015

ZAP 12/2015, S. 655 – 656

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