Nach Art. 246a § 1 Nr. 7 EGBGB ist der Händler seit dem 13.6.2014 im Fernabsatz u.a. verpflichtet, dem Verbraucher "den Termin bis zu dem der Unternehmer die Waren liefern oder die Dienstleistung erbringen muss" mitzuteilen. Ungenaue Lieferzeiten, insbesondere solche, deren Fristende der Verbraucher nicht eindeutig bestimmen kann, sind unwirksam und können abgemahnt werden. Zuletzt waren verstärkt Abmahnungen zu beobachten, die sich auf eine Klausel wie z.B. "Lieferzeit 2–3 Tage nach Zahlungseingang" (die Anzahl der Tage ist nur beispielhaft erwähnt) beziehen. Der Zahlungseingang beim Unternehmer ist für den Verbraucher im Einzelfall nicht genau bestimmbar. Der Verbraucher kann nur wissen, wann er die Überweisung vorgenommen hat. Ferner ist darauf hingewiesen, dass Zusätze wie "voraussichtlich", "in der Regel" u.ä. unzulässig sind. Die Angabe "ca." muss jedenfalls als höchst problematisch angesehen werden. Das OLG München (Beschl. v. 14.10.2014 – 29 W 1935/14) war zwar (bezüglich der ab 13.6.2014 geltenden neuen Rechtslage) der Auffassung, dass ein "Weichmacher" alleine (hier: ca.) noch gerade zulässig sei. Es ging im konkreten Fall um die Lieferzeitangabe "ca. 2–4 Werktage". Es ist davon auszugehen, dass andere Gerichte das strenger sehen. Beispielsweise hatte das OLG Hamm (Urt. v. 18.9.2012 – 4 U 105/12) offen gelassen, ob "ca." den Bestimmtheitsanforderungen genügt. Da diese Entscheidung zu der bis zum 12.6.2014 geltenden Rechtslage ergangen war, ist zu vermuten, dass dies heute durchaus strenger gesehen wird. Insbesondere bei angebotenem Versand ins Ausland ist die Angabe der Lieferzeit nicht einfach zu handhaben. In einem vor dem LG Aschaffenburg geführten Rechtsstreit (Urt. v. 19.8.2014 – 2 HK O 14/14) hatte die Wettbewerbszentrale einen Anbieter von elektronischen Produkten verklagt, der mit dem sofortigen Versand geworben hatte. Tatsächlich kam es jedoch zu Verzögerungen bei der Auslieferung der Waren, zum Teil zu Lieferzeiten von bis zu sieben Tagen. Das LG Aschaffenburg sah darin einen Wettbewerbsverstoß. Wer in seinem Onlineshop mit der Aussage "sofort lieferbar" wirbt, sollte sich daher vergewissern, dass er alle diesbezüglich von der Aussage erfassten Waren in allen Liefer-Regionen auch tatsächlich spätestens am nächsten Werktag auf den Weg zum Kunden bringen kann.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge