(BGH, Beschl. v. 26.3.2015 – IX ZR 134/13) • Stützt sich im Insolvenzanfechtungsprozess der Insolvenzverwalter zum Nachweis der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners auf ein oder mehrere Beweisanzeichen und auf die im Falle einer Zahlungseinstellung bestehende gesetzliche Vermutung, ist zur Entkräftung der Beweisanzeichen und zur Widerlegung der im Falle einer Zahlungseinstellung bestehenden gesetzlichen Vermutung auf Antrag des Anfechtungsgegners eine Liquiditätsbilanz durch einen Sachverständigen erstellen zu lassen. Hinweis: Der BGH hat bereits mit früheren Urteilen entschieden, dass eine Zahlungseinstellung eine Vermutung für den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit begründet, die von dem Prozessgegner widerlegt werden kann (BGH, Urt. v. 30.6.2011 – IX ZR 134/10; BGH, Urt. v. 12.10.2006 – IX ZR 228/03). Nach der hier vom BGH vertretenen Ansicht kann der Anfechtungsgegner in einem Insolvenzanfechtungsprozess der Annahme der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners mit dem Antrag auf Erstellung einer Liquiditätsbilanz durch einen Sachverständigen entgegentreten, um die Beweiswirkung der für die Zahlungsunfähigkeit sprechenden Indizien zu erschüttern oder um die Vermutung des § 17 Abs. 2 S. 2 InsO zu widerlegen (BGH, Urt. v. 30.6.2011 – IX ZR 134/10).

ZAP EN-Nr. 508/2015

ZAP 12/2015, S. 651 – 651

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