(BGH, Urt. v. 25.3.2015 – XII ZR 160/12) • Ein Ehegatte kann gegenüber dem anderen Ehegatten einen Anspruch auf Ausgleich von Zins- und Tilgungsleistungen haben, die er im Rahmen des sog. Zweikontenmodells nach der Trennung auf ein von ihm allein aufgenommenes Darlehen zur Finanzierung des gemeinsamen Familienwohnheims erbracht hat. Mit dem Auszug der klagenden Ehegattin aus dem gemeinsamen Familienheim und der damit verbundenen Trennung der Ehegatten kann der Grund für eine bis zu diesem Zeitpunkt von der hälftigen Ausgleichsregel abweichende Gestaltung des Innenverhältnisses der Parteien entfallen sein. Hinweis: Während intakter Ehe kann nach der hier vom BGH vertretenen Ansicht die grds. hälftige Beteiligung der Miteigentümer an den Belastungen von der ehelichen Lebensgemeinschaft in der Weise überlagert werden, dass sich im Innenverhältnis zwischen den Ehegatten eine andere Aufteilung ergibt. Mit dem Scheitern der Ehe entfalle i.d.R. der Grund für eine von der hälftigen Ausgleichsregel abweichende Gestaltung. Denn nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft gebe es für Ehegatten im Zweifel keinen Anlass mehr, dem anderen eine weitere Vermögensmehrung zukommen zu lassen (BGH, Urt. v. 13.1.1993 – XII ZR 212/90). Das bedeute jedoch noch nicht, dass damit ohne weiteres wieder eine hälftige Ausgleichsregelung zum Tragen kommt.

ZAP EN-Nr. 504/2015

ZAP 12/2015, S. 650 – 650

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