Das MiLoG selbst enthält keine eigenständige Fälligkeitsregelung, sondern stellt nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 MiLoG auf den Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit ab. Die vereinbarte Fälligkeit kann sich direkt aus dem Arbeitsvertrag, aber auch aus den die schriftlichen Vereinbarungen ergänzenden Umständen, wie z.B. einer betrieblichen Übung, ergeben. Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden bzw. nicht feststellbar, richtet sich die Fälligkeit nach § 614 BGB. Danach ist die Vergütung nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu zahlen.

Unabhängig von der ausdrücklichen oder konkludenten Vereinbarungen ist der Mindestlohn jedoch spätestens am letzten Bankarbeitstag (Frankfurt/M.) des Folgemonats, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde, fällig, § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 MiLoG.

Flexibilität hinsichtlich der Fälligkeit der Lohnzahlung ermöglichen lediglich Arbeitszeitkonten.

 

Hinweis:

Die Zahlung des Mindestlohns zu einem späteren als dem in § 2 Abs. 1 Nr. 2 MiLoG genannten Zeitpunkt stellt eine bußgeldbewährte Ordnungswidrigkeit dar (§§ 20, 21 Abs. 1 Nr. 9 MiLoG). Es drohen Bußgelder bis zu 500.000 EUR und – für viele Arbeitgeber noch wesentlich schlimmer – der Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge (§ 19 MiLoG).

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