(FG Schleswig-Holstein, Urt. v. 18.3.2015 – 2 K 256/12) • Die Kosten eines Rechtsstreits (Anwalts- und Gerichtskosten) wegen Geltendmachung erbrechtlicher Auskunft- und Pflichtteilsansprüche sind (auch weiterhin) nur dann als außergewöhnliche Belastungen i.S.d. § 33 EStG absetzbar, wenn sie durch ein (Gerichts-)Verfahren veranlasst sind, das einen existentiell wichtigen (Kern-)Bereich des menschlichen Lebens betrifft. Der insoweit vollzogenen Rechtsprechungsänderung des BFH – hin zu einer erleichterten Abzugsfähigkeit der Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen i.S.d. § 33 EStG schon dann, wenn die Rechtsverfolgung/Rechtsverteidigung hinreichend Aussicht auf Erfolg besitze und nicht mutwillig erscheine (vgl. Urt. v. 12.4.2011 – VI R 42/10, BStBL. II 2011, 1015 = Singer ZAP F. 20, S. 529) – ist nicht zu folgen. Hinweis: Gleicher Ansicht ist auch das FG Düsseldorf mit Urt. v. 11.2.2014 – 13 K 3724/12 E, EFG 2014, 850 und es bleibt abzuwarten, ob der BFH im anhängigen Revisionsverfahren VI R 17/14 die Kritik teilen wird.

ZAP EN-Nr. 517/2015

ZAP 12/2015, S. 654 – 654

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