In einer aktuellen Stellungnahme hat der DAV durch seinen Familienrechtsausschuss den Gesetzgeber aufgefordert, die Nichtzulassungsbeschwerde in Familiensachen (wieder) einzuführen. Dies sei wegen der notwendigen Vereinheitlichung der Rechtsprechung, der erheblichen Ausweitung der familiengerichtlichen Verfahren, des notwendigen Gleichlaufs familienrechtlicher und sonstiger zivilrechtlicher Verfahren sowie wegen der großen Bedeutung der Familiensachen geboten.

Die Nichtzulassungsbeschwerde, ein im Zivilprozess übliches Rechtsmittel, ist in Familiensachen nicht gegeben. Nicht zuletzt infolge der Reformen des Familienrechts in den letzten Jahren, insbesondere des Unterhaltsrechts und der Einführung des Familienverfahrensrechts, sei dies, so der Verein, weder systematisch noch in sonstiger Weise nachvollziehbar.

Bis zum Jahr 2000 wurde in Familiensachen danach unterschieden, ob es sich um solche mit zivilprozessualen Streitgegenständen oder um Familiensachen mit Verfahrensgegenständen der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelte. Im ersteren Fall war die Nichtzulassungsbeschwerde möglich, im zweiten Fall hing der Zugang zur Revision (weitere Beschwerde) ausschließlich von der Zulassungsentscheidung des Beschwerdegerichts ab. Die Möglichkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde in Familiensachen wurde zunächst durch die zum 1.1.2002 in Kraft getretene Zivilprozessreform, dort im neu geschaffenen § 26 Nr. 9 EGZPO, für eine Übergangszeit bis einschließlich 31.12.2006 ausgeschlossen. Der Übergangszeitraum wurde zweimal verlängert, zuletzt bis Anfang 2020.

Das Familienrecht, so der DAV, entwickele sich jedoch derzeit so rasant, dass die Fortdauer dieses Übergangsrechts nicht mehr hingenommen werden könne. Die fehlende Rechtsprechung des BGH in Familienstreitverfahren führe derzeit zu einem "an den OLG-Bezirken ausgerichteten Landrecht". Die erheblich divergierenden Leitlinien der einzelnen OLG machten deutlich, dass es einer Vereinheitlichung der Rechtsprechung dringend bedürfe.

[Quelle: DAV]

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