(BAG, Urt. v. 17.12.2014 – 5 AZR 663/13) • Ein auffälliges Missverhältnis zwischen dem Wert der Arbeitsleistung und der Vergütungshöhe eines angestellten RA liegt vor, wenn die Arbeitsvergütung nicht einmal zwei Drittel der üblicherweise gezahlten Vergütung entspricht, wovon abzuweichen auch nicht durch die Vorgabe des § 26 BORA, RAe nur zu angemessenen Bedingungen zu beschäftigen, angezeigt ist, weil diese Norm selbst kein Vergütungsanspruch begründet. Hinweis: Während für den zur Bestimmung der Zwei-Drittel-Grenze maßgeblichen Wert der Arbeitsleistung der Wirtschaftszweig des Unternehmens des Arbeitgebers ebenso entscheidend ist wie die Wirtschaftsregion, in der die Tätigkeit ausgeübt wird, wird die Höhe der üblicherweise angestellten RAe gezahlte Vergütung wesentlich von personen- und marktbezogenen Umständen beeinflusst, mithin also davon, welche Vergütung in vergleichbaren Anstellungsverhältnissen am Beschäftigungsort bzw. einem Ort mit vergleichbarer wirtschaftlicher Prägung innerhalb des Kammerbezirks bezahlt wird.

ZAP EN-Nr. 522/2015

ZAP 12/2015, S. 655 – 655

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