Die Auswirkungen der behördlichen pandemiebedingten Schließungsanordnungen lassen die Rechtsprechung nicht ruhen. Der Entscheidung des BGH v. 6.3.2024 – VIII ZR 363/21 lag ein Beherbergungsvertrag zu Grunde. Der Kläger buchte am 13.10.2019, also vor dem 1. Lockdown zu touristischen Zwecken Hotelzimmer bei der Beklagten für den Zeitraum 14.–16.5.2020. Am 6.5.2020 erließ die Landesregierung eine erneute Verlängerung des Beherbergungsverbotes bis 25.5.2020. Daraufhin erklärte der Kläger unter ausdrücklicher Berufung auf selbige den Rücktritt und forderte sein vorentrichtetes Beherbergungsentgelt zurück.

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