Die wesentlichen Streitfragen zu dem im Jahr 2017 eingeführten Straftatbestand sind geklärt. Von daher hat sich die Anzahl veröffentlichter Entscheidungen stark verringert. Es gibt keinen Numerus Clausus der Verfahren zur Geschwindigkeitsermittlung. Auch besteht keine Regel, der zufolge ein Messverfahren ausschließlich seiner Bestimmung nach verwendet werden darf. Vielmehr gilt auch hier der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung, welche für das Revisionsgericht nachvollziehbar darzulegen ist. Zur Erfüllung des Absichtsmerkmals des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB muss der Täter nicht das Ziel verfolgen, die Möglichkeiten seines Fahrzeugs „voll auszureizen”. Ein solches Erfordernis würde den Täter, der ein hochmotorisiertes Fahrzeug führt und sehr hohe Geschwindigkeiten erreichen kann, ohne an das Limit der technischen Leistungsfähigkeit zu gehen, unangemessen und sinnwidrig begünstigen (KG, Beschl. v. 8.5.2023 – 3 ORs 22/23 – 161 Ss 60/23, zfs 2023, 587). Der für § 315d Abs. 2 StGB erforderliche bedingte Gefährdungsvorsatz verlangt, dass der Täter über die allgemeine Gefährlichkeit des Kraftfahrzeugrennens hinaus auch die Umstände kennt, die den in Rede stehenden Gefahrerfolg im Sinne eines Beinaheunfalls als naheliegende Möglichkeit erscheinen lassen, und er sich mit dem Eintritt dieser Gefahrenlage zumindest abfindet. Vertraut der Täter darauf, dass sich die Gefährdung nicht realisieren werde, fehlt es am erforderlichen Gefährdungsvorsatz (BGH, Beschl. v. 13.9.2023 – 4 StR 132/23, NZV 2024, 56 [Sandherr]).

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