Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 SGB I (insb. Ehegatten, Kinder, Eltern) kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind (§ 183 Abs. 1 S. 1). Die Kostenfreiheit bezweckt, die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes für sozialschutzbedürftige Personengruppen nicht unnötig zu erschweren und sicherzustellen, dass die sozialen Rechte durchgesetzt werden können (§ 2 Abs. 2 SGB I; s. HdB-SGG/Groth, Kap. XII Rn 3). Kostenfrei ist grds. auch das Verwaltungsverfahren nach Maßgabe von § 64 SGB X.

Für Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 genannten Personen gehören (u.a. Sozialversicherungsträger, Verbände, Körperschaften, private Versicherungsunternehmen), besteht keine Kostenfreiheit, sie schulden eine Pauschgebühr (§ 184 Abs. 1).

Die grundsätzliche Kostenfreiheit für den in § 183 genannten Personenkreis wird ergänzt durch den Ausschluss einer Kostenerstattung nach § 193 Abs. 4: Die Aufwendungen aller Gebührenpflichtigen i.S.d. § 184 Abs. 1 (s. vorstehender Absatz) sind von der Erstattungsfähigkeit ausgeschlossen. Demnach beschränkt sich in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ein Kostenrisiko bei Scheitern der Klage auf etwaige Anwaltskosten, für die ggf. Prozesskostenhilfe (PKH, § 73a) beansprucht werden kann.

 

Hinweis:

§ 73a Abs. 1 S. 1 verweist grds. auf die Vorschriften der ZPO über die PKH. Nach § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO bedarf es für die PKH-Bewilligung hinreichende Aussicht auf Erfolg. Im sozialgerichtlichen Verfahren ist eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit ausreichend. Bei der dahingehenden Beurteilung ist der verfassungsrechtliche Rahmen (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG – Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit, s. BVerfG, stattgebender Kammerbeschl. v. 16.4.2019 – 1 BvR 2111/17, juris Rn 25 ff.; Art. 19 Abs. 4 GG – Anspruch auf effektiven Rechtsschutz) zu berücksichtigen; die Anforderungen an die Erfolgsaussichten dürfen nicht überzogen werden (s. näher M-L/K/L/S/Schmidt., SGG, § 73a Rn 7 ff. m.w.N.).

Zur Hinweispflicht der/des Vorsitzenden s. Teil 1 (ZAP 2023 820 unten).

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