Mitarbeiter eines Start-ups, die ohne gewerkschaftliche, tarifliche Ambition einen „wilden” Streik beginnen, müssen dagegen mit der Kündigung rechnen: Fahrradkuriere streikten vier Tage, um eine pünktliche Bezahlung sowie die Ausstattung mit Regenkleidung durchzusetzen, was schließlich gelang. Allerdings wurde das dreien der Kuriere zum Verhängnis: Sie erhielten die außerordentliche Kündigung bzw. in einem Fall eine Probezeitkündigung (§ 622 Abs. 3 BGB). In der Klage stützten sich die Kuriere darauf, dass Art. 9 Abs. 3 GG die Streikteilnahme als erlaubte, allgemeine Rechtsausübung zulasse. Dass sah das ArbG Berlin (Urt. v. 6.4.2022 – 20 Ca 10257/21 bis 10259/21) ganz anders: Es kann sich offensichtlich keinen Streik vorstellen, der nicht von einer Gewerkschaft getragen wird. Die Kündigungsschutzklagen wurden abgewiesen.

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