(OLG Stuttgart, Urt. v. 12.10.2022 – 20 U 25/22) • Eine bei der Beitrittserklärung zu einer Genossenschaft getroffene Stundungs-/Ratenzahlungsvereinbarung betreffend Einzahlungen auf weitere Geschäftsanteile ist wegen Verstoßes gegen § 15b Abs. 2 GenG nach § 134 BGB nichtig. Die Nichtigkeit dieser Stundungs-/Ratenzahlungsvereinbarung zieht gem. § 139 BGB grds. die Gesamtnichtigkeit des Beitritts des betreffenden Mitglieds nach sich. Diese führt jedoch regelmäßig zur Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte Genossenschaft, sofern der Beitritt durch seine Zulassung bereits vollzogen ist. Nach diesen Grundsätzen sind die Einzahlungen auf die weiteren Geschäftsanteile mit Vollzug des fehlerhaften Beitritts in voller Höhe fällig geworden.

ZAP EN-Nr. 14/2023

ZAP F. 1, S. 15–15

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