Zusammenfassung

Anfang Dezember hat das Oberlandesgericht Düsseldorf eine neue Unterhaltstabelle veröffentlicht. Sie gilt ab dem 1.1.2023 und enthält im Wesentlichen Änderungen bei den Bedarfssätzen minderjähriger und volljähriger Kinder, bei dem Bedarf eines studierenden Kindes sowie bei dem den Unterhaltspflichtigen zu belassenden Eigenbedarf.

Die Düsseldorfer Tabelle ist Richtlinie und Hilfsmittel für die Bemessung des angemessenen Unterhalts i.S.d. § 1610 BGB. Eine bindende rechtliche Wirkung kommt ihr nicht zu. Die Tabelle wird von allen Oberlandesgerichten zur Bestimmung des Kindesunterhalts verwandt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf gibt sie seit dem 1.1.1979 heraus. Die neue Tabelle nebst Anmerkungen beruht auf Koordinierungsgesprächen, die unter Beteiligung aller Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. stattgefunden haben

Die Tabellenstruktur ist gegenüber 2022 unverändert. Es verbleibt bei den bisherigen 15 Einkommensgruppen und dem der Tabelle zugrunde liegenden Regelfall von zwei Unterhaltsberechtigten. (Anm. der Red.: Abrufbar ist die Düsseldorfer Tabelle – Stand: 1.1.2023 unter https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2023/Duesseldorfer-Tabelle-2023.pdf )

A. Kindesunterhalt

 
 

Nettoeinkommen des/der Barunterhaltspflichtigen

(Anm. 3, 4)
Altersstufen in Jahren (§ 1612a Abs. 1 BGB) Prozentsatz

Bedarfskontrollbetrag

(Anm. 6)
    0–5 6–11 12–17 ab 18    
Alle Beträge in Euro
1. bis 1.900 437 502 588 628 100 1.120/1.370
2. 1.901–2.300 459 528 618 660 105 1.650
3. 2.301–2.700 481 553 647 691 110 1.750
4. 2.701–3.100 503 578 677 723 115 1.850
5. 3.101–3.500 525 603 706 754 120 1.950
6. 3.501–3.900 560 643 753 804 128 2.050
7. 3.901–4.300 595 683 800 855 136 2.150
8. 4.301–4.700 630 723 847 905 144 2.250
9. 4.701–5.100 665 764 894 955 152 2.350
10. 5.101–5.500 700 804 941 1.005 160 2.450
11. 5-501–6.200 735 844 988 1.056 168 2.750
12. 6.201–7.000 770 884 1.035 1.106 176 3.150
13. 7.001–8.000 805 924 1.082 1.156 184 3.650
14. 8.001–9.500 840 964 1.129 1.206 192 4.250
15. 9.501–11.000 874 1.004 1.176 1.256 200 4.950

Anmerkungen:

1.

Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang. Der Bedarf ist nicht identisch mit dem Zahlbetrag; dieser ergibt sich unter Berücksichtigung der nachfolgenden Anmerkungen.

Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen sein. Anmerkung 6 ist zu beachten. Zur Deckung des Mindestbedarfs aller Beteiligten – einschließlich des Ehegatten – ist ggf. eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, setzt sich der Vorrang der Kinder i.S.v. Anm. 5 Abs. 1, § 1609 Nr. 1 BGB, durch. Gegebenenfalls erfolgt zwischen den erstrangigen Unterhaltsberechtigten eine Mangelberechnung nach Abschnitt C.

2.

Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen dem Mindestbedarf gemäß der Fünften Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 30.11.2022 (BGBl 2021 I, 5066). Der Prozentsatz drückt die Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Mindestbedarf (= 1. Einkommensgruppe) aus. Die durch Multiplikation des gerundeten Mindestbedarfs mit dem Prozentsatz errechneten Beträge sind entsprechend § 1612a Abs. 2 S. 2 BGB aufgerundet.

Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle.

3. Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuziehen. Bei entsprechenden Anhaltspunkten kann eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens – mind. 50 EUR, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 150 EUR monatlich – geschätzt werden. Bei Geltendmachung der Pauschale für übersteigende Aufwendungen sind diese insgesamt nachzuweisen.
4. Berücksichtigungsfähige Schulden sind i.d.R. vom Einkommen abzuziehen.
5.

Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt), § 1603 Abs. 2 BGB,

  • gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern,
  • gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, beträgt beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.120 EUR, beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.370 EUR. Hierin sind bis 520 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten.

Der angemessene Eigenbedarf, § 1603 Abs. 1 BGB, beträgt i.d.R. mind. monatlich 1.650 EUR. Darin ist eine Warmmiete bis 650 EUR enthalten.

Der notwendige bzw. der angemessene Eigenbedarf sollen erhöht werden, wenn die Wohnkosten (Warmmiete) 520 EUR (notwendiger Eigenbedarf) bz...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge