1. Intentionen des Gesetzgebers

Der Gesetzgeber verfolgt im Wesentlichen fünf Ziele: grundsätzliche Modernisierung des Personengesellschaftsrechts insgesamt, Konsolidierung des GbR-Rechts mit korrespondierender Anpassung an die seit den 1990er Jahren erfolgte, aber bisher nicht kodifizierte Änderung der Rechtsprechung zum Haftungsregime der GbR (dazu Ring, Reform des Personengesellschaftsrechts, § 1 Rn 4 ff.), Behebung der Publizitätsdefizite der GbR in Bezug auf ihre Existenz, Identität und ordnungsgemäße Vertretung durch die Einführung eines spezifisch auf diese Gesellschaftsform zugeschnittenen Gesellschaftsregisters (Registerpublizität, RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 101), Ermöglichung der gemeinsamen Ausübung eines Freien Berufs in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft (womit die Haftungsverhältnisse entsprechender Gesellschaften, bspw. einer GmbH & Co. KG, flexibilisiert werden, dazu Ring, a.a.O., § 1 Rn 13) sowie die gesetzliche Regelung des Beschlussmängelstreitigkeitenrechts für Personenhandelsgesellschaften (orientiert am Vorbild der §§ 241 ff. AktG, RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 103).

2. Konstanten des Personengesellschaftsrechts

Der Gesetzgeber hält am tradierten System der Trennung zwischen kaufmännischen Gesellschaften (OHG und KG als Personenhandelsgesellschaften) einerseits und einer nicht-kaufmännischen Personengesellschaft (GbR) andererseits fest – gleichermaßen am Leitbild des Konstrukts einer auf gewisse Dauer angelegten und mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestatteten Personengesellschaft. Abweichend vom gesetzlichen Leitbild herrscht im Personengesellschaftsrecht aber eine weitgehende Vertragsgestaltungsfreiheit (vgl. § 708 BGB bzw. § 108 HGB). Das Recht der Personengesellschaften folgt weiter dem Grundsatz der Selbstorganschaft und das Haftungsregime der Prämisse einer persönlichen, unbeschränkten und gesamtschuldnerischen Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft (so § 721 BGB für die GbR-Gesellschafter, § 126 HGB für die OHG-Gesellschafter und § 126 i.V.m. § 161 Abs. 2 HGB für die Komplementäre einer KG).

3. Wesentliche Änderungen infolge des MoPeG

Das MoPeG erkennt die Rechtsfähigkeit der GbR als Leitbild dieser Form der Personengesellschaft (Ring, a.a.O., § 2 Rn 10) nunmehr ausdrücklich im Gesetz an, unterscheidet aber gleichzeitig zwischen der Figur einer rechtsfähigen und einer nicht rechtsfähigen GbR (§ 705 Abs. 2 BGB). Der GbR wird nach § 707 Abs. 1 BGB die Möglichkeit ihrer Eintragung in das neu geschaffene Gesellschaftsregister eröffnet (grundsätzliches Eintragungswahlrecht), ohne dass dabei eine Eintragungsverpflichtung statuiert wird. In der Person des Gesellschafters liegende Gründe (wie bspw. dessen Tod), die vorbehaltlich einer gesellschaftsvertraglichen Vereinbarung (Fortsetzungsklausel) nach bisherigem Recht zur Auflösung der GbR führten, werden in Ausscheidensgründe des hiervon betroffenen Gesellschafters umgewandelt (vgl. § 723 BGB). Damit erfolgt eine Verlagerung des Blickwinkels weg von der Personenkontinuität hin auf die Verbandskontinuität der jetzt (auch gesetzlich als rechtsfähig anerkannten) GbR. Den Personengesellschaften wird die Möglichkeit einer freien Sitzwahl ermöglicht, und zwar in § 706 BGB der im Gesellschaftsregister eingetragenen GbR und über § 105 Abs. 3 HGB i.V.m. § 706 BGB der OHG bzw. über die §§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 3 HGB i.V.m. § 706 BGB der KG. Damit können auch die Personengesellschaften grds. ihren Verwaltungssitz – unabhängig von ihrem Vertragssitz – ins Ausland verlagern. Die actio pro socio wird erstmalig gesetzlich verankert, und zwar für die GbR in § 715b BGB und für die Personenhandelsgesellschaften über die Verweisvorschriften in § 105 Abs. 3 HGB (OHG) bzw. § 161 Abs. 2 HGB (KG). Für das Personenhandelsgesellschaftsrecht – nicht jedoch für die GbR – erfolgt erstmals die Kodifizierung eines gesetzlichen Beschlussmängelrechts, für die OHG in den §§ 109 ff. HGB (für die KG über § 161 Abs. 2 i.V.m. §§ 109 ff. HGB). Im KG-Recht kommt es mit § 166 HGB, was v.a. für die GmbH & Co. KG relevant werden wird, zu einer Stärkung des Informationsrechts der Kommanditisten. In § 170 Abs. 2 HGB wird eine Klarstellung, wie die Willensbildung in einer Einheits-GmbH & Co. KG erfolgt, vorgenommen. Mit § 107 Abs. 1 S. 2 HGB wird die Möglichkeit einer Freiberufler-Personenhandelsgesellschaft – insb. einer GmbH & Co. KG – eröffnet.

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