In Bezug auf ausgeschiedene Gesellschafter ist zwischen der Nachhaftung gem. § 728b BGB (entsprechend § 137 Abs. 1 und 2 HGB) im Außenverhältnis gegenüber Dritten und der Fehlbetragshaftung nach § 728a BGB im Innenverhältnis gegenüber der GbR zu unterscheiden. Die Nachhaftung dauert gem. § 728b Abs. 1 S. 1 BGB grds. fünf Jahre an, wobei eine Ausnahme für die Schadensersatzhaftung gilt. Für diese kommt es nach § 728b Abs. 1 S. 2 BGB nur dann zu einer Nachhaftung, wenn die dazu führende Pflichtverletzung vor dem Ausscheiden des Gesellschafters eingetreten ist.

 

Hinweis:

Das MoPeG eröffnet keine Möglichkeit der Errichtung einer „Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit begrenzter Haftung” („GbRmbH”). Der Gesetzgeber hat auch keine Regelung in Anlehnung an § 28 HGB geschaffen i.S.e. Eintrittshaftung bei Einbringung eines nichtkaufmännischen Unternehmens in eine GbR (Ring, a.a.O., § 2 Rn 260).

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