Ein nicht im Vereinsregister eingetragener Idealverein (§ 21 BGB) und ein wirtschaftlicher Verein, dem die Rechtsfähigkeit staatlich nicht verliehen ist (§ 22 BGB), sind nicht rechtsfähig. Die Rechtsstellung des nicht rechtsfähigen Vereins ist wegen seiner gleichfalls körperschaftlichen Struktur heute dem rechtsfähigen Verein weitgehend angeglichen (vgl. dazu Burhoff, a.a.O., Rn 942 ff.). Er kann als solcher jedoch grds. nicht als Rechtspersönlichkeit im Verkehr auftreten. Inzwischen wird er jedoch als wechsel- oder erbfähig angesehen (Burhoff, a.a.O., Rn 955 ff. m.w.N.). Ob er als Grundstückseigentümer im Grundbuch eingetragen werden kann, ist in Rechtsprechung und Literatur noch nicht abschließend geklärt (Burhoff, a.a.O., Rn 958).

Von der Gesellschaft i.S.d. §§ 705 ff. BGB unterscheidet sich der nicht rechtsfähige Verein insb. durch die körperschaftliche, durch Satzung geregelte Verfassung, für die besonders das Vorhandensein der Vereinsorgane – Vorstand, Mitgliederversammlung – wesenseigen ist, die auf Dauer bestimmte Personenvereinigung, den Gesamtnamen sowie schließlich durch die Unabhängigkeit vom Wechsel der Mitglieder, also die Veränderlichkeit des Mitgliederkreises, was ein wesentliches Merkmal des nicht rechtsfähigen Vereins ist. An Letzterem fehlt es nicht schon dann, wenn nur ein eng begrenzter Personenkreis Mitglied im Verein werden kann, wohl aber dann, wenn die an einer Bruchteilsgemeinschaft Beteiligten automatisch und unlösbar Mitglieder des Zusammenschlusses sind.

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