Die Mitgliedschaft wird erworben durch Mitwirkung an der Gründung und durch Aufnahme (wegen der Einzelheiten Burhoff, a.a.O., Rn 109 ff. m.w.N.). Zuständig für die Aufnahme ist mangels anderweitiger Satzungsbestimmungen die Mitgliederversammlung. Bei einer entsprechenden Bestimmung in der Satzung kann die Mitgliedschaft auch durch einseitigen Beitritt erworben werden (zum Anspruch auf Aufnahme in eine Monopolvereinigung, wie z.B. eine Gewerkschaft bzw. in einen Verein mit überragender Machstellung im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich, woraus sich eine Pflicht zur Aufnahme ergeben kann, vgl. BGH NJW 1975, 771; 1980, 186; Burhoff, a.a.O., Rn 124 ff.).

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