Ein Bebauungszusammenhang setzt eine Bebauung voraus, die aufgrund ihrer Geschlossenheit den Eindruck erzeugt, dass sie zusammen gehören. Unter den Begriff der Bebauung fällt dabei nicht jede beliebige bauliche Anlage. Gemeint sind vielmehr Bauwerke, die für die angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung maßstabsbildend sind. Dies trifft ausschließlich für Anlagen zu, die optisch wahrnehmbar und nach Art und Gewicht geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten städtebaulichen Charakter zu prägen. Hierzu zählen grds. nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Maßgeblich für den Zusammenhang ist, inwieweit eine aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche selbst diesem Zusammenhang angehört. Grundsätzlich endet er in aller Regel am letzten Baukörper – maßgeblich ist also nicht das Grundstück, auf dem sich der letzte Baukörper befindet, sondern die Außenwand grenzt den Innen- vom Außenbereich ab. Ausnahmsweise können örtliche Besonderheiten es aber rechtfertigen, dem Innenbereich noch bis zu einer natürlichen Grenze (z.B. Fluss, Waldrand o.ä.) ein oder mehrere Grundstücke zuzuordnen, die unbebaut sind oder trotz des Vorhandenseins von Baulichkeiten sonst nicht zur Prägung der Siedlungsstruktur beitragen (zusammenfassend: BVerwG, Beschl. v. 2.3.2000 – 4 B 15.00, juris Rn 3 und 4).

 

Hinweis:

Eine unbebaute Fläche von zwei bis drei Bauplätzen kann als Baulücke angesehen werden und unterbricht den Bebauungszusammenhang nicht (BVerwG, Beschl. v. 30.8.2019 – 4 B 8.19, juris Rn 9).

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