Die Frage, wann sich ORM als Rechtsdienstleistung darstellt, lässt sich nur mit einem „Es kommt darauf an” beantworten. Wo genau die Grenzen zu ziehen sind, muss stets an Hand der Umstände des Einzelfalles beurteilt werden.

Mit einer verständlichen und transparenten Leistungsbeschreibung (anstelle grenzenloser Bewerbung aller Aspekte des ORM) bestehen hinreichende Aussichten, Abmahnungen in Bezug auf das RDG zu vermeiden bzw. abzuwehren. Rechtssicherheit tritt selbstverständlich nur dann ein, wenn die beworbenen und präsentierten Leistungen auch in diesem beschränkten Umfange tatsächlich erbracht werden. Sofern eine nach dem UWG aktivlegitimierte Person (z.B. Mitbewerber oder Verband) ein Testabonnement abschließt und die Agentur zu Leistungen überredet, die als Rechtsdienstleistungen zu qualifizieren sind, ergäbe sich wiederum ein Problem, also immer dann, wenn tatsächlich mehr geleistet wird, als in der Werbung erwähnt wurde. Das könnte z.B. eintreten, falls eine nicht zu Rechtsdienstleistungen befugte Agentur auf Wunsch des Kunden ein von ihr selbst konzipiertes Schreiben mit rechtlicher Argumentation versendet oder eigenständig auf Einwendungen des Host-Providers mit rechtlicher Argumentation antwortet.

Im übrigen ist eine genauere Grenzziehung zwischen wirtschaftlicher und rechtlicher Tätigkeit derzeit auch deshalb schwer möglich, weil die Rechtsprechung im Bereich des RDG sich immer noch in einer dynamischen Entwicklung hin zu einer öffnung und Liberalisierung für Legal-Tech-Geschäftsmodelle befindet.

ZAP F. 16, S. 513–520

Von Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Dr. Harald Schneider, Siegburg

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge