Allgemein lässt sich ORM definieren als überwachung und Beeinflussung des Rufs einer Person, einer Organisation oder eines Produkts in den digitalen Medien. Einerseits gehören dazu Maßnahmen, die den guten Ruf aufbauen oder sichern. Andererseits schließt ORM Abwehrmaßnahmen ein, die erforderlich werden, falls sich z.B. durch Negativberichte oder Negativbewertungen im Internet Reputationsverluste bzw. Reputationsschäden einstellen bzw. einstellen könnten. Tätigkeiten von ORM-Agenturen im Bereich der „Aufbautätigkeit” des Rufs wie z.B. Optimierung von Internetwerbung, Platzierung von Informationsbeiträgen, Pressemitteilungen, Analysen, Monitoring, Mediationsversuche, Suche nach alternativen Bewertungssystemen, Suchmaschinenwerbung, Postings, Bilder und Videos in Social Media stellen sich grds. nicht als Rechtsdienstleistung i.S.d. § 2 RDG dar. Es handelt sich insofern um klassische Werbedienstleistungen. Anders verhält es sich bei den Versuchen, drohende oder bereits vorhandene Reputationsschäden zu beseitigen, v.a. bei – gerechtfertigten sowie nicht gerechtfertigten – Negativberichten unzufriedener Kunden oder Schlechtbewertungen, z.B. Rezensionen in Business-Einträgen bekannter Anbieter. Insofern bieten auch Anwaltskanzleien ihre Dienste an. Diese prüfen Sachverhalte rechtlich, erstellen ggf. individuelle Aufforderungsschreiben an Host-Provider und/oder klagen ggf. Unterlassungs- oder Löschungsansprüche gegen Host-Provider und/oder bewertende Personen ein. Insofern liegt es auf der Hand, dass die Agenturen, die ORM anbieten, hier ggf. in ein Spannungsfeld geraten, da ihnen i.d.R. die Erlaubnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen fehlt. Dieses Spannungsfeld ist zuletzt Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen gewesen.

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