Mit Beschl. v. 11.2.2022 – 312 O 23/22 hat das LG Hamburg im einstweiligen Verfügungsverfahren mit einem entsprechend wie vorstehend unter b) dargestellten Verbotstenor einer Agentur Rechtsdienstleistungen im Bereich des ORM untersagt. Hier ging es laut der in den Beschluss eingerückten konkreten Werbung um die Aussage „Negative Bewertungen auf Google löschen lassen!”. Das LG Hamburg hat in der kurzen Begründung wie folgt ausgeführt:

Zitat

„Das sich aus dem Tenor ergebende Angebot der Antragsgegnerin verstößt gegen § 3 RDG i.V.m. § 3a UWG. Die Antragsgegner bieten, ohne eine Erlaubnis hierzu zu besitzen (§ 3 RDG), entgeltlich (vgl. § 6 RDG) Rechtsdienstleistungen (§ 2 RDG) an, wenn sie dem Kunden anbieten, im Einzelfall Bewertungen bei Google auf deren rechtliche Zulässigkeit zu prüfen und das Unternehmen sodann zu veranlassen, die Bewertungen zu löschen. Dies ist auch keine gemäß § 5 Abs. 1 bzw. Abs. 2 RDG zulässige Nebenleistung im Rahmen einer erlaubten Hauptdienstleistung.”

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