(BGH, Beschl. v. 4.11.2021 – I ZB 54/20) • Die vom Deutschen Fußballbund gem.§ 9a der DFB-Rechts- und Verfahrensordnung gegen einen Ligateilnehmer für das Verhalten seiner Anhänger verhängte verschuldensunabhängige Verbandsstrafe in Form einer Geldstrafe ist keine strafähnliche Sanktion. Demzufolge unterliegt diese nicht den mit Verfassungsrang ausgestattetem Schuldgrundsatz. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zählt zu den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts i.S.d. ordre public. Eine Verletzung des ordre public ist nur dann gegeben, wenn die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, welches auf eklatante Weise gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt ([Anm. der Red.:] vgl. dazu Jakob, Geldstrafen sind: keine Strafen, ZAP 2021, S. 1163 f.).

ZAP EN-Nr. 14/2022

ZAP F. 1, S. 14–14

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