Eine Anlage i.S.d. § 316b Abs. 1 StGB ist eine systematische Zusammenstellung verschiedener Gegenstände für eine gewisse Dauer zu einem Funktionsablauf. Eine feste Verbindung mit dem Boden oder sonstige Ortsfestigkeit sind nicht erforderlich. Im Regelfall stellen Geschwindigkeitsmessvorrichtungen solche Anlagen dar und dienen der öffentlichen Sicherheit (BGHSt 66, 48; NJW 2021, 3266; NStZ 2022, 229 m. Anm. Stoll; VRR 5/2021, 17, StRR 6/2021, 27 [jew. Deutscher]; zur Manipulation an Verkehrsschildern als Straftat oder grober Unfug Krüger NZV 2021, 600).

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