Es liegt kein Führen eines Fahrrads im Straßenverkehr i.S.d. § 316 StGB vor, wenn das Fahrrad lediglich geschoben wird (LG Freiburg, Urt. v. 26.10.2021 – 11/21 10 Ns 530 Js 30832/20, DAR 2022, 44; VRR 12/2021, 14/StRR 12/2021, 27 [jew. Burhoff]; NZV 2022, 150 [Krenberger]). Für den Schluss, der Angeklagte sei mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,77 Promille alkoholbedingt fahrunsicher gewesen, können neben einer signifikanten Blutalkoholkonzentration und dem Vortatverhalten (Alkoholkonsum im Auto, Schlafen im Auto, glasige Augen, lallende Aussprache) auch die hiernach begangenen Fahrfehler (unangepasst-überhöhte Geschwindigkeit in enger Straße, Nichtbeherrschung einer Kurvenfahrt mit Anstoß an ein im Gegenverkehr (!) abgeparktes Fahrzeug) sprechen (KG, Beschl. v. 12.2.2021 – (3) 121 Ss 1/21 (5/21), NStZ 2022, 118; VRR 8/2021, 19, StRR 6/2021, 31 [jew. Burhoff]).

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