Den Entschädigungsanspruch muss der Gesetzgeber bereits mit der Inhalts- und Schrankenbestimmung gesetzlich verankern. Fehlt eine Anspruchsgrundlage, ist das eigentumsrechteinschränkende Gesetz nichtig. In einem solchen Fall ist der Betroffene auf den Primärrechtsweg zu verweisen. Gemäß § 40 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 VwGO ist für die Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs in Bezug auf eine ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.

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