Kommt es beim Einfädeln auf die Autobahn zu einer Kollision mit einem auf dem rechten Fahrstreifen der Autobahn fahrenden Lkw, kann eine Haftungsquote von 100 zu 0 zulasten des einfädelnden Pkw angemessen sein. Das Einfädeln auf dem weiterführenden Fahrstreifen darf nach § 7 Abs. 4 StVO erst unmittelbar am Beginn der Verengung bzw. am Ende des Fahrstreifens erfolgen (OLG Celle NZV 2020, 590 [Lee]). Das Verschulden eines Mitfahrers wegen der Verletzung der Anschnallpflicht ist mit 1/3 auf Schadensersatzansprüche anzurechnen, wenn ein Fahrzeugführer während der Fahrt auf der Autobahn einschläft und der dadurch verursachte Verkehrsunfall zu tödlichen Verletzungen des Mitfahrers führt (OLG Koblenz NZV 2020, 528 [Hanke]). Zumindest im Alltagsradverkehr begründet das Nichttragen eines Helms nach wie vor kein Mitverschulden des verletzten Radfahrers. Eine allgemeine Verkehrsauffassung des Inhalts, dass Radfahren eine Tätigkeit darstellt, die generell derart gefährlich ist, dass sich nur derjenige verkehrsgerecht verhält, der einen Helm trägt, besteht weiterhin nicht (OLG Nürnberg NJW 2020, 3603 m. Anm. Scholten = VRR 1/2021, 12 [Burhoff] = NZV 2021, 157 [Bachmor]).

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