§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG umfasst als Dauerdelikt die gesamte geplante Fahrt und wird nicht durch einen kurzen Tankaufenthalt und einen dabei begangenen Betrug unterbrochen. Die mehrfache Nutzung eines mit einem falschen amtlichen Kennzeichen versehenen Fahrzeugs stellt nur ein einheitliches Gebrauchmachen von einer unechten zusammengesetzten Urkunde gem. § 267 Abs. 1 Alt. 3 StGB dar, sofern diese Art der Nutzung dem schon bei der Fälschung (hier: der Anbringung des falschen Kennzeichens) bestehenden Gesamtvorsatz des Täters entspricht. Diese einheitliche Urkundenfälschung steht nicht nur mit dem zugleich und ebenfalls nur einheitlich verwirklichten vorsätzlichen Fahren ohne Fahrerlaubnis gem. § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, sondern auch âEUR’ insoweit im Wege der natürlichen Handlungseinheit âEUR’ mit den dabei begangenen Betrugstaten in Tateinheit (BGH NStZ-RR 2020, 384; zum Vorsatz beim Zulassen des Führens eines Kfz ohne Fahrerlaubnis durch einen angestellten Autoverkäufer OLG Zweibrücken NStZ-RR 2021, 59 = zfs 2021, 107). Eine Strafbarkeit wegen Verstoßes gegen ein Fahrverbot bei Unkenntnis der vorangegangenen Strafbefehlszustellung über einen Bevollmächtigten ist ausgeschlossen (EuGH NJW 2020, 1873 = NZV 2021, 95 m. Anm. Bollacher).

 

Abschließende Hinweise:

Die aktuelle Rechtsprechung des BGH in Verkehrsstrafsachen und Bußgeldverfahren stellt Paul DAR 2020, 661 vor. Zur Pflicht zur nachträglichen Meldung bei unvorsätzlichem Verlassen des Unfallsorts Zopf DAR 2020, 602. Die Grenzen der versicherungsvertraglichen Aufklärungsobliegenheit nach einem Verkehrsunfall ergeben sich aus § 142 StGB (OLG Karlsruhe NJW-RR 2021, 35 = VRR 11/2020, 13 [Deutscher] = NZV 2021, 154 [Ugur]). Grundsätzlich sind die Kosten privater eigener Ermittlungen des Beschuldigten nicht erstattungsfähig. Nur dann, wenn sich die Notwendigkeit zur Einholung eines Gutachtens aufgrund bis dahin unzureichend geführter oder mangelhafter Ermittlungen aufdrängt und ein entsprechender Beweisantrag der Verteidigung zurückgewiesen wurde, kommt die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Privatgutachtens in Betracht (LG Potsdam VRR 2/2021, 16 [Burhoff]).

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