(OLG Koblenz, Urt. v. 16.11.2020 – 12 U 207/19) • Während bei Auffahrunfällen zwischen zwei Fahrzeugen der Beweis des ersten Anscheins i.d.R. dafür spricht, dass der Auffahrende entweder nicht den nötigen Sicherheitsabstand eingehalten oder seine Fahrgeschwindigkeit nicht der Verkehrssituation angepasst hat oder es an der erforderlichen Aufmerksamkeit hat fehlen lassen, ist regelmäßig bei sog. Kettenauffahrunfällen, an denen mehrere Fahrzeuge beteiligt sind, eine erschwerte Beurteilungsgrundlage gegeben. Eine Anscheinsvermutung für eine schuldhafte Verursachung des Heckaufpralls durch den letzten in der Kette auffahrenden Verkehrsteilnehmer kommt grds. nur dann in Betracht, wenn feststeht, dass das vorausfahrende Fahrzeug rechtzeitig hinter seinem Vordermann zum Stehen gekommen wäre. Fährt bei einem Kettenauffahrunfall zuerst das hintere Fahrzeug auf das mittlere auf, steht aber nicht fest, dass das mittlere Fahrzeug ohne diesen Anstoß ein Auffahren auf das vordere Fahrzeug hätte verhindern können, haften die für das hintere Fahrzeug Verantwortlichen nur für die Heckschäden des mittleren Fahrzeugs.

ZAP EN-Nr. 4/2021

ZAP F. 1, S. 30–30

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