(OLG Brandenburg, Beschl. v. 5.8.2020 – 15 UF 126/20) • Der Schutz des gesprochenen Wortes ist nicht schrankenlos. Daher kann zur Glaubhaftmachung im Gewaltschutzverfahren auch eine Tonbandaufnahme von Äußerungen des Antragsgegners herangezogen werden. Das gilt zumindest dann, wenn die Aufnahme im öffentlichen Straßenraum erfolgte und die Antragstellerin den Antragsgegner zuvor darauf hingewiesen hatte, dass sie Gespräche mit ihm aufnehmen werde. Hinweis: Das OLG Brandenburg macht in dieser Entscheidung deutlich, dass kein absolutes Verwertungsverbot nicht gestatteter Tonaufnahmen besteht. Wenn ein gesprochenes Wort nicht der unantastbaren Intimsphäre zuzuordnen ist, sondern vielmehr in Konflikt zu dem ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsrecht eines anderen tritt, zu dessen Durchsetzung die Audioaufnahme verhelfen soll, kann sich nach Auffassung des OLG das Selbstbestimmungsrecht über das eigene Wort nicht über die schutzwürdige Belange des anderen schlechthin hinwegsetzen (vgl. BGH, Urt. v. 24.11.1981 – VI ZR 164/79).

ZAP EN-Nr. 6/2021

ZAP F. 1, S. 30–30

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge