Solange ein persönlicher Kontakt, in Pandemiezeiten als „Näheproblem” empfunden, nicht durch fernablesbare Zähler und Erfassungsgeräte vermieden werden kann, ist es unumgänglich, zur korrekten Erfassung von Verbräuchen die Mieträume zu betreten, um der Pflicht des Vermieters zur Verbrauchsermittlung im Rahmen einer zu erstellenden korrekten Betriebskostenabrechnung zu genügen. Denn einerseits gibt es klare gesetzliche Vorgaben für die Zulässigkeit eines Ersatzes konkret abgelesener Verbrauchswerte durch Schätzwerte, andererseits ist keine Rechtsprechung bekannt geworden, die in Pandemiezeiten diesen gesetzlich begrenzten Fallkatalog zur Vermeidung von (abstrakten) Ansteckungsgefahren erweitert und auch deshalb eine Betriebskostenabrechnung auf der Basis reiner Schätzwerte zulässt. Wie bereits an anderer Stelle betont, kann die bloße abstrakte Gefahr einer Infektion und die Angst des Mieters davor als allgemeines Lebensrisiko auch keine andere Bewertung rechtfertigen. Insbesondere bleibt auch hier die Möglichkeit des Mieters, symptomatischen Personen Kraft seines Hausrechts den Zutritt zu den Mieträumen zu verweigern. Ungeachtet dessen bleibt die Möglichkeit einer Vereinbarung, nach der der Mieter die Zählerstände selbst abliest und die Verbrauchsdaten per Fernkommunikation an den Vermieter oder an den Ablesedienst weiterreicht.

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