Gemäß § 46a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BRAO ist die Zulassung als Syndikusanwalt auch dann zu versagen, sofern einer der allgemeinen Versagungsgründe in § 7 BRAO greift. Demgemäß kann nach § 7 Nr. 8 BRAO eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst der Syndikuszulassung entgegenstehen, sofern durch die Zulassung die Belange der Rechtspflege gefährdet würden. Bei der gebotenen Einzelfallprüfung sollen die Besonderheiten der anwaltlichen Tätigkeit des Syndikusanwalts Berücksichtigung finden (BGH, Urt. v. 22.6.2020 – AnwZ [Brfg] 81/18; zuvor bereits Urt. v. 30.9.2019 – AnwZ [Brfg] 38/18). Auf den Umfang der hoheitlichen Tätigkeit komme es demgegenüber – so der Anwaltssenat – nicht maßgeblich an. Insbesondere stehe der Zulassung eine hoheitliche Tätigkeit entgegen, die mit dem Erlass hoheitlicher Maßnahmen mit Entscheidungsbefugnis, also der Wahrnehmung von Staatsfunktionen, verbunden ist. Demgemäß schließe die als hoheitlich zu bewertende Tätigkeit in einem vom Arbeitgeber gemäß den Vorgaben in ArbGG und HWO eingerichteten Ausschusses zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Lehrlingen die Syndikuszulassung aus (BGH, Urt. v. 22.6.2020 – AnwZ [Brfg] 81/18). Demgegenüber hatte der Anwaltssenat noch 2019 die Tätigkeit in einem Anhörungsausschuss nach dem hessischen Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung für unbedenklich erachtet (BGH, Urt. v. 6.5.2019 – AnwZ [Brfg] 31/17: insoweit soll es sich nur um die Vorbereitung hoheitlicher Maßnahmen handeln).

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