In seinem Urt. v. 30.3.2020 hatte der Anwaltssenat Gelegenheit, sich mit Arbeitgeberwechseln von Syndikusanwälten zu befassen (Az. AnwZ [Brfg] 49/19; dazu Offermann-Burckart NJW 2020, 2194; Markworth WuB 2020, 522 ff.). Entgegen der bis dahin – soweit ersichtlich – einhelligen Kammerpraxis vertrat er die Auffassung, dass der Wechsel nicht mit einer auf § 46b Abs. 3 BRAO gestützten Erstreckung der Syndikuszulassung bewältigt werden könne. Vielmehr müsse die bisherige Zulassung widerrufen und eine neue beantragt und erteilt werden. Dabei könne es keinen Unterschied machen, ob die neue Syndikustätigkeit unmittelbar aufgenommen wird, nachdem die alte Tätigkeit, für die eine bestandskräftige Zulassung besteht, aufgegeben worden ist. Die künftige Verwaltungspraxis zwingt arbeitsplatzwechselnde Syndikusanwälte zur Vorsicht: Gem. § 46a Abs. 4 Nr. 2 BRAO beginnt die Kammermitgliedschaft bei der Zulassung im Hinblick auf das Neuarbeitsverhältnis rückwirkend mit dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Zulassung eingegangen ist, sofern nicht die zulassungsbegründende Tätigkeit erst später begonnen wird. Der Widerruf der bisherigen Zulassung geht jedoch schon mit der Beendigung der bisherigen Tätigkeit einher. Fallen die beiden Zeitpunkte auseinander, entsteht deshalb eine Versorgungslücke, in welcher der Wechsler keine Syndikuszulassung besitzt. Während dieser Zeit besteht dementsprechend auch keine Befreiung von der Pflicht zur Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Ein Arbeitgeberwechsel im dargestellten Sinne liegt nach der in einem weiteren einschlägigen Urteil (v. 14.7.2020 – AnwZ [Brfg] 8/20) vertretenen Auffassung des Anwaltssenats jedoch nicht vor, wenn ein Arbeitsverhältnis im Zuge einer Verschmelzung unverändert auf eine neue Arbeitgeberin übergeht. Daraus folgt, dass in diesem Fall kein Widerruf der Syndikuszulassung gem. § 46b Abs. 2 BRAO, verbunden mit einer späteren Neuzulassung erforderlich ist. Auch bedarf es keiner Erstreckung i.S.d. § 46b Abs. 3 BRAO. Den Anwaltskammern bleibt es bei einem verschmelzungsbedingten Übergang des Arbeitsverhältnisses im Interesse der Herstellung von Rechtssicherheit aber unbenommen, einen klarstellenden Verwaltungsakt mit Bindungswirkung für den Träger der Rentenversicherung zu erlassen. Dieselben Grundsätze werden bei sonstigen Betriebsübergängen i.S.d. § 613a BGB gelten.

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