Nach § 46 Abs. 3 BRAO setzt die Zulassung eines Unternehmensjuristen zur Syndikusanwaltschaft voraus, dass das Arbeitsverhältnis durch fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübende anwaltliche Tätigkeiten geprägt ist. Der Anwaltssenat hatte dieses Merkmal 2019 in einer ganzen Reihe von Entscheidungen zu präzisieren vermocht. Insbesondere soll ein Anteil von 65 % anwaltlicher Tätigkeit am unteren Rand des für eine anwaltliche Prägung des Arbeitsverhältnisses Erforderlichen liegen (Deckenbrock/Markworth ZAP 2020, 7, 12; vgl. auch BGH, Beschl. v. 6.2.2020 – AnwZ [Brfg] 64/19; Urt. v. 9.3.2020 – AnwZ [Brfg] 1/18). Vor diesem Hintergrund war es nicht verwunderlich, dass der Anwaltssenat bei einer Alleingeschäftsführerin einer im Bereich der Wirtschaftsförderung tätigen GmbH, der im erheblichen Umfang administrative und unternehmensleitende Tätigkeiten obliegen, nicht von einer anwaltlichen Prägung des Beschäftigungsverhältnisses ausgegangen ist (BGH, Beschl. v. 28.9.2020 – AnwZ [Brfg] 16/20).

In einem noch Ende 2019 ergangenen Beschluss (v. 18.12.2019 – AnwZ [Brfg] 78/18) hat der Anwaltssenat zudem dazu ausführen können, was unter einer anwaltlichen Tätigkeit zu verstehen ist. Orientierung soll insofern § 3 BRAO verschaffen, nach dem die Aufgabe eines Anwalts die Beratung und Vertretung in allen Rechtsangelegenheiten ist. Bei der Lektüre von juristischen Fachzeitschriften, Urteilen und Gesetzen handele es sich demgemäß nur um Hilfstätigkeiten, welche dazu beitrügen, die Qualität der Anwaltsdienstleistungen zu wahren und zu verbessern. Solche Hilfstätigkeiten seien nicht dazu geeignet, einem Beschäftigungsverhältnis die für § 46 Abs. 3 BRAO notwendige anwaltliche Prägung zu verleihen.

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