Das Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 – KostRÄG 2021) (BT-Drucks 19/23484 i.V.m. BT-Drucks 19/24740; zum RegE Schneider ZAP 2020, 1211 f.) bringt die von der Anwaltschaft lang ersehnte Gebührenanpassung. Die letzte Gebührenerhöhung erfolgte zum 1.8.2013, sieht man einmal davon ab, dass sich die Gegenstandswerte bei den Wertgebühren aufgrund der allgemeinen Inflation und wirtschaftlichen Entwicklungen (etwa durch Gehaltszuwächse und steigende Mieten) erhöht haben. Vorgesehen ist im Wesentlichen eine lineare Anpassung aller Wert-, Fest- und Betragsrahmengebühren um einheitlich 10 %. Die sozialrechtlichen Betragsrahmengebühren werden sogar um 20 % steigen. Hinzu kommen verschiedene strukturelle Änderungen des anwaltlichen Vergütungsrechts, die ganz überwiegend mit Verbesserungen für die Anwaltschaft verbunden sind. So werden beispielsweise die Anhebung des Regelverfahrenswerts in Kindschaftssachen von 3.000 EUR auf 4.000 EUR und die Anhebung der Kappungsgrenze für Prozesskostenhilfe- und Verfahrenskostenhilfemandate von 30.000 EUR auf 50.000 EUR zu einem erhöhten Gebührenvolumen beitragen. Um den Bundesländern entgegenzukommen, die für eine Verschiebung der Reform auf 2023 plädiert haben, weil sie aufgrund der Erhöhung Mehrkosten v.a. für PKH und VKH fürchten, werden zugleich die Gerichtsgebühren angehoben. Zudem fallen die Erhöhungen für Sprachmittler und Sachverständige moderater aus als geplant. Schließlich soll eine Absenkung der PKH-Freibeträge zu Einsparungen führen. Sofern diese Anpassungen dem Bundesrat genügt haben und er das Gesetz am 18.12.2020 im Bundesrat hat passieren lassen, sind die neuen Gebührensätze seit dem 1.1.2021 gültig. Auch künftig wird es aber die von vielen in der Anwaltschaft erhoffte Dynamisierung der Anwaltsgebühren entsprechend der allgemeinen Preissteigerungen nicht geben.

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