Wird hingegen der Beklagte dazu verurteilt, der Veräußerung des Sondereigentums durch den klagenden Miteigentümer zuzustimmen, weil ein Versagensgrund nach § 12 Abs. 2 S. 1 WEG nicht vorliegt, so bemisst sich seine Beschwer nach der Wertminderung, die seine Wohnung infolge der Zustimmung zur Veräußerung der Wohnung des Klägers erfährt (BGH, Beschl. v. 28.11.2017 – V ZB 210/17, juris).

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