Wird ein Mehrheitsbeschluss für ungültig erklärt, der Zahlungsansprüche eines Wohnungseigentümers gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft verneint, ist im Ausgangspunkt der Nennbetrag dieser Ansprüche maßgeblich für die Beschwer der übrigen Wohnungseigentümer (BGH, Beschl. v. 19.6.2013 – V ZB 182/12, juris LS und Rn 9). Wegen der Bezifferung der abgelehnten Ansprüche spielt das konkrete wirtschaftliche Interesse der Beklagten im Grundsatz keine Rolle. Vielmehr ist üblicherweise – insb., aber nicht nur bei einer bezifferten Klage – der volle Forderungsbetrag anzusetzen, sofern die Forderung selbst im Streit ist (BGH, Beschl. v. 19.6.2013 – V ZB 182/12, juris LS u. Rn 10).

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