Daran angelehnt ist auch das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche Interesse eines Wohnungseigentümers, der erreichen will, dass die Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums eines anderen Eigentümers versagt wird, i.d.R. auf 20 % des Verkaufspreises des Wohnungseigentums zu schätzen (BGH, Beschl. v. 19.7.2018 – V ZR 229/17, juris Rn 3).
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