Leitsatz

Das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche Interesse eines Wohnungseigentümers, der erreichen will, dass die Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums versagt wird, ist in der Regel auf 20 % des Verkaufspreises des Wohnungseigentums zu schätzen.

In Streitigkeiten über die Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums beläuft sich der Streitwert in der Regel auf 20 % des Verkaufspreises des Wohnungseigentums.

 

Normenkette

WEG § 12; GKG § 49a

 

Das Problem

  1. In einer Wohnungseigentumsanlage, in der das Objektstimmrecht gilt, ist nach § 12 Abs. 1 WEG eine Veräußerungsbeschränkung vereinbart. Ferner ist vereinbart, dass der Verwalter der Veräußerung zustimmen soll, die Zustimmung aber auch durch Beschluss erteilt werden kann.
  2. Vor diesem Hintergrund bittet Wohnungseigentümer K1 den B, der Wohnungseigentümer-Verwalter ist, der Veräußerung seines Wohnungseigentums an K3, der bereits Wohnungseigentümer ist, zuzustimmen. Da B die Zustimmung verweigert, befassen sich die Wohnungseigentümer in der Versammlung mit der Frage. Dort beschließen K1, K2 und K3 gegen die 2 Stimmen, die B hat, der Veräußerung zuzustimmen. B stellt dennoch fest, die Zustimmung sei nicht erteilt. K1 als Verkäufer sei nicht stimmberechtigt gewesen.
  3. Gegen diesen Negativbeschluss klagen K1, K2 und K3. Ferner beantragen sie, festzustellen, dass der Beschluss zustande gekommen ist. Das Amtsgericht gibt beiden Anträgen statt. Das Landgericht weist die Berufung zurück. Die Revision lässt es nicht zu. Dagegen wendet sich B mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Ohne Erfolg!
 

Die Entscheidung

Der Wert übersteige nicht den notwendigen Betrag von 20.000 EUR (§ 26 Nr. 8 EGZPO).

  1. Wie bereits entschieden sei, sei das Interesse eines Wohnungseigentümers an der Erteilung der Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums in der Regel mit 20 % des Verkaufspreises des Wohnungseigentums zu bemessen (Hinweis auf BGH v. 18.1.2018, V ZR 71/17, WuM 2018 S. 317 Rn. 6).
  2. Daran angelehnt, sei auch das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche Interesse eines Wohnungseigentümers, der es erreichen wolle, dass die Zustimmung versagt werde, in der Regel auf 20 % des Verkaufspreises des Wohnungseigentums zu schätzen, im Fall also mit 18.000 EUR.
  3. Der Streitwert betrage im Übrigen nach § 49a GKG in der Regel – und auch im Fall – ebenfalls 20 % des Verkaufspreises des Wohnungseigentums. Das wirtschaftliche Interesse mehrerer Wohnungseigentümer, die die Erteilung der Zustimmung erreichen wollten, sei nämlich insgesamt mit 20 % des Verkaufspreises zu bemessen; ebenso sei das gegenläufige Interesse mehrerer Wohnungseigentümer an der Versagung der Zustimmung als wirtschaftlich identisch anzusehen und mit (weiteren) 20 % des Verkaufspreises zu bewerten. Infolgedessen betrage das gem. § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG maßgebliche hälftige Interesse in der Regel 20 % des Verkaufspreises des Wohnungseigentums.
 

Kommentar

Anmerkung

Anfang 2018 hatte der Bundesgerichtshof entschieden, der Streitwert einer Klage auf Erteilung der Zustimmung zur Veräußerung eines Wohnungseigentums betrage in der Regel 20 % des Verkaufspreises des Wohnungseigentums. An diesem Denken hält der Bundesgerichtshof zum einen fest. Zum anderen leitet er aus ihr 2 interessante Folgerungen ab: einerseits die Höhe der Rechtsmittelbeschwer der Partei, die durch eine Entscheidung, die zur Zustimmung führt, beschwert ist, und andererseits den Streitwert, wenn Wohnungseigentümer eine gerichtlich erreichte Zustimmung verteidigen.

Hinweis

Der Veräußerer dürfte nach § 25 Abs. 5 WEG nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen gewesen sein. Denn einer der dort genannten Fälle liegt wohl nicht vor.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Beschluss v. 19.7.2018, V ZR 229/17

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