Das Interesse des Klägers an der vorzeitigen Abberufung des Verwalters ist regelmäßig nach seinem Anteil an dem restlichen Verwalterhonorar zu bemessen (BGH, Beschl. v. 19.1.2017 – V ZR 167/16, juris Rn 5; anders im Gesellschaftsrecht, wo das Gehalt des abberufenen Geschäftsführers keine Rolle spielt, BGH, Beschl. v. 28.6.2011 – II ZR 127/10, juris). Für den Antrag, den Kläger zur Einberufung einer Eigentümerversammlung mit dem Tagesordnungspunkt "Wahl eines neuen Verwalters" zu ermächtigen, ist höchstens der auf den Kläger entfallende Anteil an dem Gesamthonorar eines zu bestellenden Verwalters als Beschwer maßgeblich (BGH, Beschl. v. 19.1.2017 – V ZR 167/16, juris Rn 6). Die Entscheidung der Wohnungseigentümer über die Bestellung des Verwalters wird zwar wesentlich durch die Person, die Qualifikation und die zu erwartende bzw. bekannte Amtsführung des Verwalters bestimmt sein. Das Verwalterhonorar ist gleichwohl i.d.R. das gegebene Hilfsmittel, um das jeweilige Interesse an einer Entscheidung über die NeuâEUR‘ oder Wiederbestellung des Verwalters einzuschätzen (BGH, Beschl. v. 15.3.2018 – V ZR 59/17, juris Rn 6). Es kommt dabei auf den Anteil des Beschwerdeführers an dem Gesamthonorar für die Zeit des beschlossenen (WiederâEUR‘)Bestellungszeitraums an (BGH, Beschl. v. 15.3.2018 – V ZR 59/17, juris Rn 6).

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