Leitsatz

Der nach § 49a GKG bemessene Gebührenstreitwert entspricht in der Regel nicht der für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels maßgeblichen Beschwer. Für Letzteres ist das unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewertende Interesse des Rechtsmittelführers an der Abänderung des angefochtenen Urteils maßgeblich.

Der Revisionskläger muss innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er das Berufungsurteil in einem Umfang, der die gesetzliche Wertgrenze übersteigt, abändern lassen will.

Die Beschwer des Klägers an der vorzeitigen Abberufung des Verwalters ist regelmäßig nach seinem Anteil an der restlichen Verwaltervergütung zu bemessen.

 

Normenkette

EGZPO § 26 Nr. 8

 

Das Problem

Wohnungseigentümer K verlangt mit seiner Klage die sofortige Abberufung des Verwalters und seine Ermächtigung, eine Versammlung mit dem einzigen Tagesordnungspunkt "Wahl eines neuen Verwalters" einzuberufen. Das Amtsgericht weist die Klage mangels Vorbefassung der Versammlung als unzulässig ab. Das Landgericht weist die Berufung durch Beschluss zurück. Gegen die damit verbundene Nichtzulassung der Revision richtet sich K's Nichtzulassungsbeschwerde.

 

Die Entscheidung

Die Beschwerde ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofes unzulässig. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteige nicht 20.000 EUR (§ 26 Nr. 8 EGZPO).

 

§ 26 EGZPO.

Nr. 8. § 544 der Zivilprozessordnung in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) ist bis einschließlich 30. Juni 2018 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht nur zulässig ist, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro übersteigt. Dies gilt nicht, wenn das Berufungsgericht die Berufung verworfen hat.

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Keine Identität von Streitwert und Beschwer

Der in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren gemäß § 49a GKG bestimmte Streitwert entspreche in der Regel nicht der für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels maßgeblichen Beschwer.

 

§ 49a GKG. Wohnungseigentumssachen

(1) Der Streitwert ist auf 50 Prozent des Interesses der Parteien und aller Beigeladenen an der Entscheidung festzusetzen. Er darf das Interesse des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen an der Entscheidung nicht unterschreiten und das Fünffache des Wertes ihres Interesses nicht überschreiten. Der Wert darf in keinem Fall den Verkehrswert des Wohnungseigentums des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen übersteigen.

(2) Richtet sich eine Klage gegen einzelne Wohnungseigentümer, darf der Streitwert das Fünffache des Wertes ihres Interesses sowie des Interesses der auf ihrer Seite Beigetretenen nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

Maßgebend sei das Interesse des Rechtsmittelführers an der Abänderung des angefochtenen Urteils, das unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten sei.

Glaubhaftmachung der Beschwer

Um dem Bundesgerichtshof die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, müsse der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revisiondas Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 EUR übersteige, abändern lassen wolle.

Anwendung der Grundsätze auf den Fall

Daran gemessen sei die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig. K's Interesse an der vorzeitigen Abberufung des Verwalters sei – regelmäßig und auch hier – nach seinem Anteil an dem restlichen Verwalterhonorar zu bemessen. Die Höhe dieses Anteils werde in der Beschwerde nicht dargelegt; in der Klageschrift habe K seinen Kostenanteil nachvollziehbar mit 802,33 EUR angegeben. Auch im Hinblick auf K's Ermächtigung zur Einberufung einer Versammlung mit dem Tagesordnungspunkt "Wahl eines neuen Verwalters" sei die Beschwer nicht dargelegt. Eine 20.000 EUR überschreitende Beschwer ergäbe sich aber selbst dann nicht, wenn man sie an dem auf den Kläger entfallenden Anteil an dem Gesamthonorar eines zu bestellenden Verwalters ausrichten wollte.

 

Kommentar

Anmerkung

Nach § 21 Abs. 4 WEG hat jeder Wohnungseigentümer einen Anspruch darauf, sich zur Einberufung einer Versammlung vom Gericht ermächtigen zu lassen, wenn eine Versammlung notwendig ist. Damit die Klage zulässig ist, muss der Verlangende grundsätzlich die anderen Wohnungseigentümer mit seinem Begehren befassen. Sehen diese keinen Anlass, hat der Wohnungseigentümer die gerichtliche Zulässigkeitshürde genommen. Er muss dann dem Gericht klarmachen, dass es keinen Verwalter gibt, der zur Versammlung einberufen könnte und auch keinen Verwaltungsbeirat. Ferner muss er klarmachen, warum die Abhaltung einer Versammlung notwendig ist.

Was ist für den Verwalter wichtig?

  1. Fordert ein Wohnungseigentümer den Verwalter auf, eine Versammlung mit dem Tagesordnungspunkt "Abbestellung des Verwalters" und "Kündigung des Verwaltervertrags" einzuberufen, sollte diesem Antrag in der Regel – handelt der Antragsteller nicht erkennbar que...

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