Wird der Beklagte zur Beseitigung einer baulichen Veränderung verurteilt, bemisst sich seine Beschwer grds. nach den Kosten einer Ersatzvornahme des Abrisses, die ihm im Falle des Unterliegens drohen (BGH, Beschl. v. 17.11.2016 – V ZR 86/16, juris Rn 3). Übersteigt das Interesse am Erhalt des Bauwerks die grds. maßgeblichen Kosten einer Ersatzvornahme des Abrisses, so ist die Beschwer nach dem höheren Interesse an dem Erhalt des Bauwerks zu bemessen. Dieses bestimmt sich grds. nach den für den Bau aufgewendeten Kosten. Nicht zu berücksichtigen sind dagegen mittelbare wirtschaftliche Folgen des Urteils, zu denen die Wertminderung der Wohnung sowie die Kosten für ersatzweise zu errichtende Anlage zählen (BGH, Beschl. v. 26.9.2019 – V ZR 224/18, juris Rn 3). Der zuletzt genannte Fall ist allerdings von der Besonderheit geprägt, dass zwar nur ein Kaminrohr rückzubauen war, die ganze Heizung dadurch aber sinnlos wurde. Es lag also eine einheitliche Anlage vor, die nur mit dem (zu beseitigenden) Kaminrohr betrieben werden konnte.

Hingegen bemisst sich das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche wirtschaftliche Interesse eines Wohnungseigentümers, dessen Klage auf Beseitigung einer eigenmächtig durch einen Miteigentümer vorgenommenen baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums abgewiesen worden ist, grds. nach dem Wertverlust, den sein Wohnungseigentum durch die bauliche Veränderung erleidet (BGH, Beschl. v. 6.4.2017 – V ZR 254/16, juris LS u. Rn 4). Der Wertverlust ist vom Kläger darzulegen und gem. § 294 ZPO glaubhaft zu machen; stützt er seine Klage auf eine optische Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums, muss er jedenfalls Tatsachen darlegen und glaubhaft machen, die eine Schätzung seines Interesses ermöglichen (BGH, Beschl. v. 6.4.2017 – V ZR 254/16, juris Rn 4).

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