Für eine bloße Protokollberichtigung ist allenfalls ein geschätzter Wert von 1.000 EUR anzusetzen. Auf den Wert des sachlichen Inhalts der Beschlussanträge kommt es nicht an (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 13.3.2018 – 2 W 44/17, juris Rn 10-11).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge